Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung


Vollmachten können und sollten nicht nur erteilt werden, um im Einzelfall Dritte in die Lage zu versetzen, bestimmte Geschäfte im Auftrag des Vollmachtgebers durchzuführen. Vielfach ist eine rechtzeitig erteilte Vollmacht auch für den Fall sinnvoll, dass man selbst wegen fehlender Handlungs- und Geschäftsfähigkeit überhaupt nicht mehr in der Lage ist, am Rechtsverkehr teilzunehmen.

In Ermangelung einer Vollmacht, welche eine handlungsunfähige Person vorsorglich erteilt hat, wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall eine gesetzliche Betreuung anordnen. Wer dann für Sie entscheidet, „steht in den Sternen“. Um dies zu vermeiden, muss rechtzeitig vorher, also vor dem Unfall, vor der Erkrankung, vor Beginn der Demenz Vollmacht erteilt werden (Vorsorgevollmacht).

Alternativ, wenn Sie ausschließen wollen, dass jemand Sie vertritt, solange Sie noch handlungsfähig sind, können Sie eine Betreuungsverfügung treffen, mit welcher Sie bestimmen, wer im Bedarfsfall durch das Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Eine solche Betreuungsverfügung wird das Gericht in der Regel zwar beachten, gebunden ist das Betreuungsgericht daran allerdings nicht. Oftmals hintertreiben diejenigen Angehörigen, die nicht als Betreuer benannt sind eine solche Verfügung.

Manchmal geht es aber nicht einmal nur darum, Vorsorge für das Alter zu treffen. Auch in jungen Jahren können Sie aufgrund eines Unfalles im Krankenhaus liegen oder einen Schlaganfall erlitten haben und deshalb vorübergehend nicht in der Lage sein am Rechtsverkehr teilzunehmen. Bislang konnte in solchen Fällen ohne rechtzeitige Vollmachtserteilung nicht einmal der Ehepartner für Sie tätig werden. Rechnungen konnten nicht mehr bezahlt werden, ein Reha-Platz konnte nicht beantragt werden und viele andere Dinge des täglichen Lebens machten es unabdingbar, in solchen Fällen einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen.

Dies wird sich ab dem 01.01.2023 mit dem Inkrafttreten der Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechtes zwar ändern. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit erkannt und mangels abweichender Regelung durch den Betroffenen eine gesetzliche Vertretungsregelung durch den Ehegatten implementiert. Wie jede neue gesetzliche Regelung werfen aber die neuen Vorschriften eine Vielzahl von Zweifelsfragen auf, welche erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung entschieden werden. Wollen Sie Klarheit schaffen, bleibt die Vorsorgevollmacht also die erste Wahl.

Ob eines der vielen im Internet frei zugänglichen Formulare Ihren Bedürfnissen gerecht wird, prüfen wir für Sie gerne bereits im Rahmen eines Erstberatungstermins. Und Sie können sicher sein, dass wir Ihnen nichts „aufschwatzen“ werden, was über Ihren persönlichen Bedarf hinausgeht.

Die Vollmachterteilung ist eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung, welche nicht formbedürftig ist und nicht einmal in der Form erteilt werden muss, wie dies möglicherweise der Fall für das Geschäft ist, im Rahmen dessen die Vollmacht eingesetzt wird. Dies bedeutet, dass eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und der so Bevollmächtigte den Vollmachtgeber im Rahmen eines beurkundungspflichtigen Grundstückskaufes vertreten kann. Dies ist natürlich nur die Theorie, da die Übertragung des Eigentums an den strengen Formerfordernissen des Grundbuchrechtes scheitert.

Aus diesem Grunde sollte die Vollmacht zumindest dann in Form einer öffentlichen Urkunde (notariell beglaubigt oder beurkundet) erteilt werden, wenn Gegenstand des eigenen Vermögens auch Immobilien sind. Auch Banken werden, sofern nicht in der jeweiligen Filiale auf einem Formular der Bank Konten- und Depotvollmacht erteilt wurde, nur eine notarielle Vollmacht, welche im Original vorzulegen ist, akzeptieren.

 

 

 

Nicht zuletzt müssen in demselben Zusammenhang auch Überlegungen zu einer Patientenverfügung angestellt werden. Zu der Errichtung einer wirksamen Patientenverfügung sind in den letzten Jahren einige kontrovers diskutierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes veröffentlicht worden. Kernaussage dieser Entscheidungen ist, dass eine solche Verfügung nur dann wirksam ist, wenn Zweifel hinsichtlich des Inhaltes und der Ernsthaftigkeit der Verfügung ausgeschlossen sind. Hierfür genügt es nicht, abstrakt festzulegen, dass lebensverlängernde Maßnahmen nicht gewünscht sind.
Jeder Mensch, der eine Patientenverfügung erstellt, sollte sich mit diesem Thema aber auch sehr ernsthaft auseinandergesetzt haben, da er im Zweifel eine Entscheidung über Leben und Tod antizipiert, welche er im Ernstfall möglicherweise nicht mehr korrigieren kann. Wir empfehlen dazu die Lektüre folgender Bücher:

  • Patient ohne Verfügungen, Matthias Thöns, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung, ISBN 978 -3-7425-0091-5
  • selbst bestimmt sterben, Gian Domenico Borasio, ISBN 978 -3-423-34893-5
  • Über das Sterben, Gian Domenico Borasio, ISBN 978 -3-423-34807-2