Erbschaft- und Schenkungsteuer


Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist in Deutschland die Erbschaft der Schenkung weitgehend gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für die Steuerklassen und die Freibeträge.

Allerdings ist der Gestaltungsspielraum bei einer Schenkung deutlich größer. Die geschickte Nutzung dieser Spielräume kann helfen auf rechtlich unbedenkliche Weise Steuern sparen.

Steuerklassen:

Steuerklasse I

  • Ehegatte und Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen


Steuerklasse II 

  • Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
  • Geschwister
  • Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedener Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft


Steuerklasse III

  • alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs  Prozentsatz in der Steuerklasse  
   I  II  II
bis  75.000 Euro 7 % 15 % 30%
bis 300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
bis  600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
bis  6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
bis  13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
bis   26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
über  26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Steuerfreibeträge:

Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 Euro
Kinder der Kinder 200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro
Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro

Daneben gibt es noch besondere Versorgungsfreibeträge.

Anwendbares Recht

Im Gegensatz zu der Möglichkeit das sog. Erbrechtsstatut, die auf die Erbschaft anzuwendende Rechtsordnung (mehr dazu hier), in gewissen Grenzen zu bestimmen, unterliegt die Anwendung des Steuerrechts nicht der Disposition des Erblassers.

Dennoch sind einige Gestaltungsmöglichkeiten gegeben.