Anwendbares Recht
Im Gegensatz zu der Möglichkeit das sog. Erbrechtsstatut, die auf die Erbschaft anzuwendende Rechtsordnung (mehr dazu hier), in gewissen Grenzen zu bestimmen, unterliegt die Anwendung des Steuerrechts nicht der Disposition des Erblassers.
Dennoch sind einige Gestaltungsmöglichkeiten gegeben.