Die besondere Kompetenz des Fachanwaltes für Erbrecht


Es sind zwar nur knapp 500 Paragraphen im BGB, in denen unser Erbrecht geregelt ist. Dennoch bie-ten dieser Bereich des Zivilrechtes Anlass und Grundlage für oft erbitterten, langjährigen Streit und dauernden Unfrieden in der Familie. Rechtzeitiger und guter anwaltlicher Rat zahlt sich hier schnell aus.

Wir arbeiten für Sie in allen Bereichen des Erbrechts, und zwar

  • vorbeugend im Rahmen der Gestaltung der Nachfolge durch Testament oder durch Schenkung und andere Vermögensübertragungen "mit warmer Hand". Ihre Wünsche und Ihre besondere familiäre Situation sowie ggf. alle steuerlichen As-pekte werden wir ermitteln und zur Grundlage unserer Beratung machen.
  • nach dem Erbfall im Rahmen der Nachlassermittlung, Erbauseinandersetzung, Testamentsauslegung, Pflichteilregulierung, Ermittlung von Schenkungen, Testa-mentsvollstreckung etc.

Nur wer vorausschauend plant, wird in der Lage sein, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang spielt auch die Möglichkeit der Schenkung (auch als Verfügung von warmer Hand bezeichnet) eine wesentliche Rolle.

Dabei muss die Absicherung Ihres eigenen Lebensabends durch entsprechende Gestal-tung selbstverständlich gesichert bleiben.
 

Vererben

Das Recht eines jeden, über sein Vermögen zu Lebzeiten und letztwillig durch Verfügung von Todes wegen zu verfügen, ist im Rahmen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verfassungsrechtlich ge-schützt und nur mit sehr wenigen Einschränkungen versehen.

Dennoch gibt es gesetzliche Vorgaben zu beachten: Pflichteilansprüche, Einschränkungen der Tes-tierfreiheit durch gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge, die Testierfähigkeit und so fort.
Das genaue Wissen um die gesetzlich geregelte Erbfolge und um die vom Gesetzgeber gesteckten Grenzen ist unabdingbar für die Planung und die Sicherheit, dass das Gewollte letztlich auch so ein-tritt, wie es Ihren Wünschen und Vorgaben entspricht.

Durch rechtzeitig eingeholten fachlichen Rat kann sichergestellt werden, dass ihr letzter Wille als Erblassers rechtlich klar und eindeutig formuliert wird und auf dieser Grundlage auch zur Ausführung gelangt. So können teure Rechtsstreite vermieden werden und der Familienfrieden erhalten bleiben.

Auch Notare können und werden Sie dazu im Rahmen einer Beurkundung beraten. Allerdings wird diese Beratung in der Regel dort ansetzen, wo Sie bereits mit einer klaren Vorstellung an den Notar herantreten und der Notar Sie hinsichtlich der formal richtigen Formulierung Ihres Testamentes be-rät. Der Anwalt wird sich dagegen sehr viel intensiver mit Ihrer Situation und Ihren Wünschen be-schäftigen. Oftmals werden Sie im Anschluss an die Beratung feststellen, dass eine umfassende, in die Zukunft gerichtete und auch steuerlich sinnvolle Regelung sehr viel komplexer ist, als dies zu-nächst den Anschein hat.

Nicht umsonst hat der Gesetzgeber dem Testierenden ein komplexes Instrumentarium an die Hand gegeben. Und wer hat schon eine gute Vorstellung davon, ob er die Schlusserbfolge der Kinder oder die Vor- und Nacherbfolge bestimmen will.

 

Erben

Hat der Erblasser rechtzeitig klare und eindeutige Regelungen getroffen, dann zahlt sich dies für die Erben in jeder Hinsicht aus.

Wenn dies aber nicht der Fall ist, dann kann das Erben auch schon einmal zum Albtraum geraten. Dabei geht es nicht nur um Familien, die im Streit auseinanderbrechen, sondern auch um die Haftung der Erben. Zuweilen ergeben sich aber auch für die Erben noch Handlungsoptionen, die – sofern dazu eine rechtzeitige Beratung erfolgt ist – wohlbedacht sein sollten.

Erben erhalten das Vermögen als Ganzes, also mit allen Rechten und Pflichten, auch mit allen Schul-den. Wenn die Erben nicht aufpassen, haften sie sogar mit ihrem eigenen Vermögen. Im Einzelfall ist es also von großer Bedeutung, sich zeitnah Gedanken über eine mögliche Ausschlagung oder zumin-dest die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass Gedanken zu machen.

Hier “steckt der Teufel im Detail“: Schneller als Sie es für möglich halten, können Sie beispielsweise unbedacht und ungewollt eine Erbschaft durch schlüssiges Handeln annehmen, mit der Folge, dass Ihnen eine spätere Ausschlagung verwehrt ist.

Rechtzeitiger Rat ist daher oft entscheidend. Sie sollten nicht das Sechswochenamt abwarten, son-dern sofort anwaltlichen Rat einholen – bevor „das Kind in den Brunnen gefallen ist“. Die Fristen sind sehr kurz: Sie haben nur 6 Wochen Zeit, sich ein Bild vom Nachlass zu verschaffen, Rechtsrat einzuho-len und eine Entscheidung zu treffen und umzusetzen.

Oftmals ist auch sofortiges Handeln geboten, wenn es darum geht, den Nachlass vor dem eigen-mächtigen Zugriff von Miterben zu schützen.
Schon im Rahmen einer Erstberatung, die wir unabhängig vom Wert des Nachlasses pauschal mit Ihnen abrechnen, erfahren Sie, worauf Sie im konkreten Fall achten müssen und welche Optionen Sie haben. Auch hier sollte gelten: „Ich tue und sage nichts ohne meinen Anwalt.“
Übrigens kann sich die Ausschlagung einer Erbschaft unter Umständen auch dann lohnen, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist. Ein Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Sein Vermögen beträgt 500.000 Euro. Als er und seine Frau heirateten, hatten beide kein Vermögen. Die Ehefrau kümmerte sich in der Folge aus-schließlich um die Kinder und erwarb kein eigenes Vermögen.

Liegt kein Testament vor, so tritt gesetzliche Erbfolge ein: die Ehefrau erbt in diesem Fall 1/2, also 250.000 Euro.

Schlägt die Ehefrau die Erbschaft hingegen aus und beansprucht ihren Pflichtteil sowie den rechneri-schen Zugewinnausgleich, so erhält sie 250.000 Euro als Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. II BGB und weitere 31.250 Euro als sogenannten kleinen Pflichtteil, insgesamt also 281.250 Euro! Bei größe-ren Beträgen kann dies auch steuerlich einen nicht unerheblichen Unterschied ausmachen.
 

Erbauseinandersetzung, Aufteilung des Nachlasses

Wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind und folglich eine Erbengemeinschaft bilden, kann es schnell zu Streit kommen. Schließlich muss der Nachlass in der Regel auseinandergesetzt werden und da können die Interessen höchst unterschiedlich sein. Insbesondere lebzeitige Zuwendungen können oftmals Grund für Konflikte zwischen den Erben sein.

Hier ist schneller anwaltlicher Rat wichtig, damit nicht unnötiger Streit geführt wird und eskaliert oder leichtfertig und unbedacht zunächst sichere Ansprüche aufgegeben werden.


Erbauseinandersetzungen werden häufig mit großer Verbissenheit geführt und enden auch nach Ab-schluss einer oft viele Jahre dauernden gerichtlichen Auseinandersetzung nicht im Frieden. Zudem sind solche Auseinandersetzungen oft mit hohen Kosten verbunden und führen nicht selten zu einem schmerzlichen Verlust an Lebensqualität.

Eine Erbauseinandersetzung streitig zu führen, gehört zum Repertoire eines guten Anwalts für Erb-recht und selbstverständlich können wir das. Wir sehen unsere Aufgabe aber auch darin, Ihnen die Wege zu einer schnellen friedlichen Erbauseinandersetzung aufzuzeigen und Sie dabei zu begleiten.

Sind die Voraussetzungen dafür gegeben, kann die Mediation ein Weg sein, trotz bestehender Diffe-renzen eine friedliche Erbauseinandersetzung herbeizuführen. Dazu, ob dies in Ihrem Fall in Betracht kommt, lesen Sie dazu bitte Näheres unter Mediation.
 

Pflichtteilansprüche

Die größte Einschränkung der Testierfreiheit im deutschen Recht ist der sog. Pflichtteil, den das Bun-desverfassungsgericht in den Rang eines verfassungsmäßig geschützten Rechtes erhoben hat.

Auch der Bundesgerichtshof ist bemüht, die Versuche, den Pflichtteil zu umgehen, zu unterbinden. Er wird daher zuweilen auch als der Gralshüter des Pflichtteilrechtes bezeichnet.

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass. Er steht Kindern, Ehepartnern und unter Umständen auch Eltern zu. Dabei können sich diese Ansprüche nicht nur gegen die Erben richten, sondern in Form von sogenannten Pflichtteilergänzungsansprüchen auch gegen Dritte, die vom Erblasser zu Lebzeiten beschenkt wurden. Hier erfahren Sie mehr.

Wir helfen nicht nur nach einem Erbfall bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilansprüchen. Wir beraten auch, wie sich bereits zu Lebzeiten Streit um den Pflichtteil vermeiden lässt oder wie An-sprüche gestaltet und nicht zuletzt auch minimiert werden können.
 

Testamentsvollstreckung

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung, verbunden mit sinnvollen Anweisungen und Vor-gaben für den Testamentsvollstrecker, kann nicht nur sichergestellt werden, dass der Erblasserwille umgesetzt wird. Ein erfahrener und starker Testamentsvollstrecker kann auch dafür Sorge tragen, dass es nicht zu Streit zwischen den Begünstigten kommt.

Der Testamentsvollstrecker kann die Aufgabe haben, nur die reine Auseinandersetzung (Aufteilung) des Nachlasses vorzunehmen. Er kann aber auch darüber hinaus für die dauernde Verwaltung des Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses eingesetzt werden.

Besonders für minderjährige Kinder als Erben ist oftmals die Anordnung einer zeitlich befristeten Testamentsvollstreckung sinnvoll. So kann der frühzeitige Zugriff auf das Erbe durch einen zu jungen Erben verhindert werden. Soll auch der Zugriff von Sorgeberechtigten oder Vormündern verhindert werden, so kann dies gesondert gem. § 1638 BGB angeordnet werden.

Wir beraten Sie nicht nur bei der Abfassung Ihres letzten Willens, sondern stehen auch gerne für die Testamentsvollstreckung zur Verfügung. Näheres dazu finden Sie auf der gesonderten Seite Testamentsvollstreckung.
 

Mediation

Im Mediationsgesetz heißt es zu diesem Verfahren:

„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Partei-en mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwort-lich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungs-befugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.“


Durch eine erfolgreiche Mediation lassen sich Konflikte oftmals sachlich lösen, und eine Eskalation in ein streitiges Verfahren kann vermieden werden.

Hierzu ist Vertrauen in die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Kompetenz des Mediators unerlässlich.

Voraussetzung ist, dass alle Beteiligten sich auf eine Mediation, als dem Versuch, einem streitigen Verfahren aus dem Wege zu gehen, einigen und den von ihnen ausgewählten Mediator gemeinsam beauftragen.

Ein Anwalt, der vorher einen Beteiligten rechtlich beraten hat, scheidet als Mediator aus. Wenn Sie eine Mediation wünschen, stellen Sie dies bitte sofort beim Erstkontakt mit uns klar, denn bereits ein Erstberatungsgespräch mit nur einem der Beteiligten schließt aus, dass wir anschließend als Media-toren tätig werden.