Erben
Hat der Erblasser rechtzeitig klare und eindeutige Regelungen getroffen, dann zahlt sich dies für die Erben in jeder Hinsicht aus.
Wenn dies aber nicht der Fall ist, dann kann das Erben auch schon einmal zum Albtraum geraten. Dabei geht es nicht nur um Familien, die im Streit auseinanderbrechen, sondern auch um die Haftung der Erben. Zuweilen ergeben sich aber auch für die Erben noch Handlungsoptionen, die – sofern dazu eine rechtzeitige Beratung erfolgt ist – wohlbedacht sein sollten.
Erben erhalten das Vermögen als Ganzes, also mit allen Rechten und Pflichten, auch mit allen Schul-den. Wenn die Erben nicht aufpassen, haften sie sogar mit ihrem eigenen Vermögen. Im Einzelfall ist es also von großer Bedeutung, sich zeitnah Gedanken über eine mögliche Ausschlagung oder zumin-dest die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass Gedanken zu machen.
Hier “steckt der Teufel im Detail“: Schneller als Sie es für möglich halten, können Sie beispielsweise unbedacht und ungewollt eine Erbschaft durch schlüssiges Handeln annehmen, mit der Folge, dass Ihnen eine spätere Ausschlagung verwehrt ist.
Rechtzeitiger Rat ist daher oft entscheidend. Sie sollten nicht das Sechswochenamt abwarten, son-dern sofort anwaltlichen Rat einholen – bevor „das Kind in den Brunnen gefallen ist“. Die Fristen sind sehr kurz: Sie haben nur 6 Wochen Zeit, sich ein Bild vom Nachlass zu verschaffen, Rechtsrat einzuho-len und eine Entscheidung zu treffen und umzusetzen.
Oftmals ist auch sofortiges Handeln geboten, wenn es darum geht, den Nachlass vor dem eigen-mächtigen Zugriff von Miterben zu schützen.
Schon im Rahmen einer Erstberatung, die wir unabhängig vom Wert des Nachlasses pauschal mit Ihnen abrechnen, erfahren Sie, worauf Sie im konkreten Fall achten müssen und welche Optionen Sie haben. Auch hier sollte gelten: „Ich tue und sage nichts ohne meinen Anwalt.“
Übrigens kann sich die Ausschlagung einer Erbschaft unter Umständen auch dann lohnen, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist. Ein Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Sein Vermögen beträgt 500.000 Euro. Als er und seine Frau heirateten, hatten beide kein Vermögen. Die Ehefrau kümmerte sich in der Folge aus-schließlich um die Kinder und erwarb kein eigenes Vermögen.
Liegt kein Testament vor, so tritt gesetzliche Erbfolge ein: die Ehefrau erbt in diesem Fall 1/2, also 250.000 Euro.
Schlägt die Ehefrau die Erbschaft hingegen aus und beansprucht ihren Pflichtteil sowie den rechneri-schen Zugewinnausgleich, so erhält sie 250.000 Euro als Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. II BGB und weitere 31.250 Euro als sogenannten kleinen Pflichtteil, insgesamt also 281.250 Euro! Bei größe-ren Beträgen kann dies auch steuerlich einen nicht unerheblichen Unterschied ausmachen.