Gesetzliche Erbfolge, Privatautonomie und Testierfreiheit
Die Erbfolge ist „standardmäßig“ durch die sogenannte gesetzliche Erbfolge geregelt. Neben dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gesondert geregelt. Daneben sind die güterrechtlichen Auswirkungen auf das Erbrecht des Ehegatten zu berücksichtigen.
Die „Standardlösung“ entspricht oftmals nicht den Vorstellungen des Erblassers, weil sie im Einzelfall nicht einer sachgerechten Regelung entspricht. Daher kann die gesetzliche Erbfolge durch „letztwilli-ge Verfügung“ (Testament, Erbvertrag) ersetzt und den Bedürfnissen des Einzelfalles entsprechend geändert werden.
Von besonderer Bedeutung ist die Regelung der Erbfolge in sogenannten Patchwork-Familien. Hier führt die gesetzliche Erbfolge, abhängig von der Reihenfolge des Versterbens zu zufälligen und oft-mals von den Erblassern keinesfalls gewünschten Ergebnissen. Hinzu kommt die Schwierigkeit, die erwünschte Vermögensnachfolge so zu regeln, dass diese auch eintritt.
Die Freiheit jedes Menschen, durch eine letztwillige Verfügung über sein Vermögen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge von Todes wegen zu bestimmen, genießt in Deutschland Verfassungsrang. Dennoch sind einige Voraussetzungen zu beachten.
Ganz wesentlich ist die Form, in der ein Testament zu errichten ist. Wird die Form nicht beachtet, ist das Testament unwirksam und damit völlig wertlos. Auch das Pflichtteilrecht, welches bestimmten nahen Angehörigen zusteht und nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen entzogen werden kann, ist zwingend zu beachten.
Wer bei der Regelung seines Nachlasses von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, kann dies durch letztwillige Verfügung tun. Als letztwillige Verfügungen sieht das Gesetz vor:
- das einseitige Testament
- das gemeinschaftliche Testament
- den Erbvertrag
Im Einzelnen ordnet der Gesetzgeber hierfür nicht nur unterschiedliche Formerfordernisse an son-dern auch sehr unterschiedliche Wirkungen. Welche Verfügungen Inhalt eines Testamentes sein kön-nen, hat der Gesetzgeber im Übrigen abschließend geregelt.