Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars
Gem. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) darf inzwischen auch in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ein Erfolgshonorar vereinbart werden.
Dies ist dann der Fall, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aufgrund des Risikos von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen. Wir sind grundsätzlich bereit, Ihren Fall zu prüfen und Ihnen ggf. auf der Grundlage unserer Einschätzung einen Vorschlag zu unterbreiten.