Die Vergütung anwaltlicher Dienstleistungen


Das Erstberatungsgespräch – die preiswerte Möglichkeit sich zu orientieren

Lassen Sie sich fachkundig beraten. Das ist preiswerter als Sie denken! Ein umfangreiches erstes Beratungsgespräch bieten wir Ihnen unabhängig vom Gegenstandswert pauschal für € 200,-- zzgl. Mehrwertsteuer an.

Für das Erstberatungsgespräch nehmen wir uns die Zeit, welche benötigt wird, Ihren Fall von allen Seiten zu beleuchten und die Rechtslage mit Ihnen zu erörtern. Darauf bereiten wir uns vor, wenn Sie uns bereits vorab die Sachlage schilden und die wesentlichen Dokumente (wenn es sich um Aktenordner handelt, ist dies im Rahmen einer Erstberatung nicht zu leisten) zur Verfügung stellen. Wir werden Ihnen Optionen aufzeigen und Sie mit Empfehlungen ausstatten. Auf dieser Grundlage sollten Sie über Ihre weitere Vorgehensweise und darüber entscheiden können, welche weiteren Schritte Sie selber ohne weitere anwaltliche Hilfe unternehmen können und ob und wofür Sie weitere anwaltliche Hilfe benötigen. Über die möglichen weiteren Kosten und das Risiko werden wir Sie informieren. Eine schriftliche Ausarbeitung stellen wir im Rahmen einer Erstberatung nicht zur Verfügung.

Den Umfang eines Erstberatungstermins würde allerdings die Erwartung sprengen, dass im Rahmen dieser Besprechung ein fertiges Testament erstellt wird. Auch für Ihren letzten Willen werden wir Ihnen aber die Richtung weisen. Möchten Sie uns im Anschluss an das Erstberatungsgespräch mit der Erstellung einer letztwilligen Verfügung - ggf. im Zusammenhang mit lebzeitigen Verfügungen - beauftragen, werden wir in aller Regel in einem weiteren Gespräch zu Ihren persönlichen Verhältnissen, Ihren Vermögensverhältnissen und Ihren Wünschen eine detaillierte Bestandsaufnahme vornehmen.

 

Weitergehende anwaltliche Tätigkeit - Vertretung im Erbrecht

Beauftragen Sie uns über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, entsteht ein weitergehender Vergütungsanspruch. Über die Kosten, welche auf Sie zukommen können klären Sie selbstverständlich vorher umfassend auf.

Unsere Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach berechnet sich unsere Vergütung nach dem Gegenstandswert, wenn wir nicht eine andere Vergütungsberechnung, z.B. auf Basis eines Stundenhonorars, vereinbaren.

Unabhängig von einer solchen Vergütungsvereinbarung darf im Rahmen gerichtlicher Tätigkeit jedoch die im RVG festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden. Die Vergütung nach dem RVG stellt insoweit eine gesetzliche Mindestvergütung dar.

Über die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwaltes nach dem RVG im Einzelnen können Sie sich auf den Web-Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer informieren.
 

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars

Gem. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) darf inzwischen auch in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

Dies ist dann der Fall, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aufgrund des Risikos von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen. Wir sind grundsätzlich bereit, Ihren Fall zu prüfen und Ihnen ggf. auf der Grundlage unserer Einschätzung einen Vorschlag zu unterbreiten.