Die Vergütung anwaltlicher Dienstleistungen


Über Geld muss geredet werden, denn Sie möchten wissen, was Sie erwartet.

In aller Regel stellen wir Ihnen unsere Bemühungen auf der Basis eines mit Ihnen vereinbarten Stundenhonorars ab, welches wir minutengenau abrechnen. Wir verzichten in den meisten Fällen darauf, einen Vorschuss entgegenzunehmen und stellen, wenn dies so vereinbart ist, unsere Rechung erst nach Abschluss der Angelegenheit.

In besonderen Fällen sind wir auch bereit, auf der Basis einer erfolgsabhängigen Vergütung tätig zu werden.

 

Weitergehende anwaltliche Tätigkeit - Vertretung im Erbrecht

Die Vergütung eines Rechtsanwaltes richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach berechnet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, wenn nicht eine andere Vergütungsberechnung, z.B. auf Basis eines Stundenhonorars, vereinbart wird.

Unabhängig von einer solchen Vergütungsvereinbarung darf im Rahmen gerichtlicher Tätigkeit jedoch die im RVG festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden. Die Vergütung nach dem RVG stellt insoweit eine gesetzliche Mindestvergütung dar.

Über die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwaltes nach dem RVG im Einzelnen können Sie sich auf den Web-Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer informieren.
 

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars

Gem. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) darf inzwischen auch in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

Dies ist dann der Fall, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aufgrund des Risikos von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen. Wir sind grundsätzlich bereit, Ihren Fall zu prüfen und Ihnen ggf. auf der Grundlage unserer Einschätzung einen Vorschlag zu unterbreiten.