OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2021,
AZ: 24 W 51/20
zum notariellen Nachlassverzeichnis
Dem Pflichtteilberechtigten steht neben der eigenen Auskunft des Erben zum Nachlass der Anspruch zu, sich vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis auf Kosten des Nachlasses vorlegen zu lassen. Unter Erbrechtsanwälten wird zuweilen diskutiert, ob es sinnvoll ist, den Erben von vornherein aufzufordern, einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen oder ob es gar ein handwerklicher Fehler ist, dies nicht zu tun.
In der anwaltlichen Praxis ist dies eine strategische Entscheidung, welche mit dem Mandanten unter Abwägung von Pro und Contra erörtert werden muss. Hierfür nehmen wir uns selbstverständlich die notwendige Zeit, wobei es gute Gründe gibt, die Auskunft zunächst vom Erben selbst einzufordern und ihm in Aussicht zu stellen, dass – wenn er sich über seine Rechtspflicht hinaus kooperativ zeigt – er sich die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses ersparen kann.
In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, dass die Erstellung notarielle Nachlassverzeichnisse eine der unbeliebtesten Tätigkeiten in Notariaten ist. Die Erstellung solcher Verzeichnisse, verbunden mit einer aufwändigen eigenständigen Ermittlungstätigkeit des Notars passt nicht zum Selbstverständnis des Notariatsberufes und wird zudem, wenn es sich nicht um sehr große Nachlässe handelt, im Verhältnis zum Aufwand nur sehr bescheiden vergütet. Oftmals muss auf die Beurkundungspflicht eines Notars hingewiesen werden, damit der Auftrag überhaupt angenommen wird. Ungeachtet dessen werden die meisten Notare ihrer Amtspflicht gewissenhaft nachkommen, wobei Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof bislang keine einheitlichen, klaren Direktiven aufgestellt haben, was Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist.
Nicht ungewöhnlich ist aber auch, dass ein Notar ganz offen durch die Missachtung von Mindestanforderungen kundtut, dass die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unter seiner Würde ist. So geschehen durch einen Notar in Aachen, der sich durch das OLG Köln die Grenzen der Missachtung seiner Amtspflicht aufzeigen lassen musste.
Dieser Beschluss zeigt, dass der Anwalt des Pflichtteilberechtigten schon die Entstehung des notariellen Nachlassverzeichnisses aufmerksam begleiten und die Vorstellungen des eigenen Mandanten frühzeitig einbringen sollte.
Auszüge aus dem Beschluss des OLG Köln
Die Schuldnerinnen sind Töchter und Erbinnen der am 14.04.2019 verstorbenen Erblasserin. Die Gläubigerin ist eine weitere Tochter.
Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.05.2020 sind die Schuldnerinnen verurteilt worden, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Mit Beschluss vom 21.09.2020 hat das Landgericht zur Erzwingung dieser Verpflichtung gegen die Schuldnerinnen ein Zwangsgeld von jeweils 2.000,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Schuldnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dazu führte das OLG Köln aus:
In Fällen, in denen - wie hier - die Vornahme der geschuldeten, nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen. Erforderlich ist insoweit, dass der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 2308; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524 f.; Zöller/Seibel, § 888 Rdn. 2; jeweils m. W. Nachw.). Dies hatten die Schuldnerinnen indes nicht getan. Aus ihrem Schriftsatz vom 06.07.2020 ergeben sich lediglich allgemeine Hinweise auf die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem zur Erstellung des Verzeichnisses bereiten Notars; auch die Mitteilung des Notars selbst lässt nicht erkennen, dass und mit welchem Nachdruck die Schuldnerinnen sich um die zeitnahe Errichtung des Nachlassverzeichnisses bemüht haben.
Die Schuldnerinnen haben die im Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.05.2020 titulierte Verpflichtung auch nicht nachträglich erfüllt, indem sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Nachlassverzeichnis des Notars T. vom 09.10.2020 nebst Ergänzung vom 27.11.2020 vorgelegt haben.
Das vorgelegte Verzeichnis ist schon deshalb nicht erfüllungstauglich, weil die Gläubigerin entgegen § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB bei seiner Aufnahme nicht zugezogen worden ist. Das Hinzuziehungsrecht des Pflichtteilberechtigten gem. § 2314 Abs .1 S. 2 BGB gilt entgegen der systematischen Stellung der Vorschrift auch für die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das daraus resultierende Anwesenheitsrecht des Pflichtteilberechtigten setzt nur voraus, dass die Auskunftspflicht besteht und nicht etwa, dass Unregelmäßigkeiten bei der Aufnahme des Verzeichnisses in Abwesenheit des Pflichtteilberechtigten befürchtet werden müssen. Dem Pflichtteilberechtigten sind mehrere Terminvorschläge zu unterbreiten, und zwar so rechtzeitig, dass sich der Pflichtteilberechtigte darauf einstellen kann (Burandt/Rojahn/Horn, § 2314 Rdn. 65 m. w. Nachw.). Umstritten ist hingegen, ob aus dem Hinzuziehungsrecht auch Mitwirkungsrechte des Pflichtteilberechtigten folgen; dies gilt insbesondere auch für die Frage, in ob und in welchem Umfang der Pflichtteilberechtigte bei der Durchsicht der Unterlagen durch den Notar anwesend sein darf (dafür etwa OLG Düsseldorf, ZEV 2019, 90, 91; Burandt/Rojahn/Horn § 2314 BGB Rdn. 64; Horn, NJW 2016, 2150, 2151; a.A. MünchKomm/Lange, BGB, 8. Aufl. 2020, § 2314 Rdn. 42; Beck0K/Müller-Engels, BGB, 56. Ed. 01.08.2020 § 2314 Rdn. 20). Jedenfalls kann aber durch die Übergabe eines Verzeichnisses, bei dessen Erstellung dem Pflichtteilberechtigen schon das Anwesenheitsrecht selbst verwehrt worden ist, keine Erfüllung eintreten (MünchKomm/Lange, a.a.0., § 2314 Rdn. 42). So liegt der Fall auch hier.
Das vorgelegte Verzeichnis ist aber auch aus inhaltlichen Gründen nicht geeignet, die titulierte Verpflichtung zu erfüllen. Hat der Schuldner ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt, kann der Pflichtteilberechtigte allerdings grundsätzlich keine Berichtigung oder Ergänzung verlangen; er ist vielmehr auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 1 BGB verwiesen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Erfüllung tritt z.B. dann nicht ein, wenn in dem vorgelegten Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Emittlungstätigkeit beschränkt. (BGH, NJW 2020, 2187 m. w. Nachw.). Denn ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und-Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Auch wenn er in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei ist und zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen darf muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. (vgl. zusammenfassend BGH, NJW 2019, 231, 233 f.)
Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Verzeichnis jedenfalls im Hinblick auf den fiktiven Nachlass nicht Die dort unter C X. (4) („Weitere Vermögenswerte") und D. III („Geschenke") aufgenommenen Angaben beruhen erklärtermaßen allein auf den Angaben der Schuldnerinnen. Soweit-der Notar sodann unter E. („Schlusserklärungen") mitgeteilt hat, bei der Durchsicht der Kontoauszüge zu den Konten „DE…." und „DE........." seien keine zu berichtenden Auffälligkeiten entdeckt worden, beruht dies nach dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 27.11.2020 im Wesentlichen darauf, dass er keine Überweisungen festgestellt habe, „die als Schenkung im Verwendungszweck benannt waren". Das reicht jedoch als Ermittlungstätigkeit offensichtlich nicht aus. Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers haben nicht selten gerade den Zweck, den späteren Nachlass zu Lasten vorhandener Pflichtteilberechtigter zu schmälern. Es Iiegt deshalb eher fern, dass eine solche Zuwendung vom Erblasser bei der Überweisung ausdrücklich als „Schenkung" bezeichnet wird. Deutlich wahrscheinlicher ist es, dass der Erblasser einen Verwendungszweck wählt, der die tatsächliche Zielrichtung der Überweisung verschleiern soll. Vor diesem Hintergrund lassen sich auffällige Überweisungen weniger an dem bei der Überweisung angegebenen Verwendungszweck, sondern vielmehr an der Höhe des Überweisungsbetrages, an der zeitlichen Nähe zur Auflösung anderer Vermögenswerte oder auch an Zweifeln an dem angeblich zu Grunde liegenden Kausalgeschäft erkennen. Entsprechende …..
Auch wenn es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf ankommt, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das Verzeichnis vom 09.10.2020 in Bezug auf den Hausrat der Erblasserin offensichtlich unvollständig ist; die dort wiedergegebene Einschätzung der Schuldnerinnen, der Hausrat der Erblasserin sei „ohne erkennbaren Wert, kann die geschuldeten Angaben zum Nachlassbestand nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen. Auch wäre in Bezug auf die Angabe der Schuldnerinnen, der Schuldnerin zu 1. sei ein Darlehen über insgesamt 82.613,87 € gewährt worden, eine nähere Erläuterung zum Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarung zu erwarten gewesen. Des Weiteren sind vom Konto DE..… offenbar regelmäßige Zahlungen an die Axa Versicherung erfolgt (so jedenfalls die im Erkenntnisverfahren vorgelegte Aufstellung der Schuldnerinnen); vor diesem Hintergrund bestand durchaus Anlass, die Angabe der Schuldnerinnen zu hinterfragen, es seien keine Vermögenswerte in Form von Versicherungsleistungen vorhanden" (Ziff. VI. des Verzeichnisses). Schließlich wird auch nicht deutlich, weshalb der Notar zwar mögliche Geschäftsbeziehungen der Erblasserin bei der Sparkasse KölnBonn und der Volksbank KöInBonn abgefragt hat, entsprechende Anfragen bei den in Aachen (dem letzten Wohnsitz der Erblasserin) ansässigen Genossenschaftsbanken und bei der Sparkasse Aachen aber offenbar unterblieben sind.