Testaments­vollstreckung


Nur mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie weitestgehend sicherstellen, dass Ihr Wille nach Ihrem Tode beachtet und umgesetzt wird.

Wir beraten Sie nicht nur über die Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung. Wir übernehmen auch selber Testamentsvollstreckungen.

Sprechen Sie uns an.

Der Anordnung der Testamentsvollstreckung können unterschiedliche Erwägungen zugrunde liegen:

  • Geht es nur um die geordnete Auseinandersetzung (Aufteilung) des Nachlasses, kann durch die Auswahl einer geeigneten Persönlichkeit als Testamentsvollstreckers eine sach- und fachgerechte sowie zügige Umsetzung des Erblasserwillens gefördert werden.
     
  • Ein Testamentsvollstrecker kann die Handlungsfähigkeit im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen die Erlangung eines Erbscheines zeitaufwendig ist, z.B. weil über die Person der Erben gestritten wird oder wenn ein Erbe seine Mitwirkung verweigert.
     
  • Ein Testamentsvollstrecker kann beauftragt werden, den Nachlass für minderjährige, geschäftsunfähige oder behinderte Erben zu verwalten.
     
  • Zuweilen fehlt es aber auch den Erben an dem notwendigen besonderen Sachverstand, beispielsweise bei einer Unternehmensnachfolge oder bei größerem Immobilienvermögen. Der richtige Testamentsvollstrecker kann in diesen Fällen ein Unternehmen neu ordnen oder Immobilien verwalten oder verwerten. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann zeitlich befristet oder auf Dauer erfolgen.
     

Ein Testamentsvollstrecker hat Ihre Anweisungen als Erblasser zu beachten und umzusetzen. Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Nachlassgerichts darf er hiervon abweichen. Deshalb ist es wichtig die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch inhaltlich auszufüllen.

In der Anordnung von Testamentsvollstreckung und der richtigen Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers liegt daher eine besondere Chance, eine geordnete Erbfolge sicherzustellen und Streit zwischen Erben und sonstigen Begünstigten zu vermeiden.

Das Amt als Testamentsvollstrecker ist verantwortungsvoll und mit viel Arbeit verbunden.

Das Gesetz bestimmt daher, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers angemessen zu vergüten ist. Als Erblasser können Sie auch die Höhe der Vergütung bestimmen, sollten dann allerdings auch sicherstellen, dass der vorgesehene Testamentsvollstrecker damit einverstanden ist. Zu der Angemessenheit der Vergütung gibt es unterschiedliche Empfehlungen, die sowohl den Wert des Nachlasses als auch die Komplexität der Aufgaben berücksichtigen.