Nachfolgeplanung


Vielfältige testamentarische und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen den Weg zu einer möglichst vollständigen Übertragung des Vermögens an die nachfolgende Generation, ohne die Sicherung der Lebensgrundlagen des Übergebers zu vernachlässigen.

Jeder möchte, dass seine Vorstellungen nach seinem Tod oder nach der Vermögensübergabe weitestgehend verwirklicht werden. Sehr oft scheitert dies daran, dass die Vermögensnachfolger oder Erben in Streit geraten, eine Anordnung missverstehen oder ganz andere Planungen haben, als sich dies der Erblasser vorgestellt hat.

Diese Gefahren lassen sich mit dem Konzept einer "integrativen Vermögensnachfolge" minimieren: Der Erblasser und alle möglichen Erben und Pflichtteilberechtigten, eventuell auch der Betriebsnachfolger, erarbeiten gemeinsam eine allen Interessen gerecht werdende und tragfähige Nachfolgeregelung. Dieser Prozess wird durch einen erfahrenen Rechtsanwalt begleitet, der den Übergabevertrag, das Testament und alle sonstigen Dokumente entwirft.

Wir unterstützen Sie in allen Phasen der Planung und Durchführung.
Verschaffen Sie sich einen ersten Eindruck von uns und sprechen uns an.
 

Vermögensnachfolge bei Immobilienvermögen und Betriebsvermögen

Vermögensnachfolge muss sorgfältig geplant und umgesetzt werden. Je früher Sie sich damit auseinandersetzen, je größer ist Ihr Gestaltungsspielraum.

  • Wann ist es sinnvoll, Immobilien zu übertragen?
  • Wer soll den Betrieb oder das Unternehmen fortführen?
  • Findet sich in der Familie ein Nachfolger?
  • Muss das Unternehmen umgestaltet und von einem "externen" Unternehmensnachfolger geführt werden?
  • Soll der Betrieb veräußert werden?
  • Wann soll das geschehen?
  • Wie kann der Betrieb wirtschaftlich überleben, wenn die übrigen Erben ihren Erbteil verlangen?
  • Soll Vermögen unter Lebenden oder durch eine erbrechtliche Lösung übertragen werden?
  • Soll eine Hausübergabe gegen eine Rente oder Pflegeverpflichtung erfolgen?
  • Soll gegen Wohnrechts- oder Nießbrauchsvorbehalt eine vorweggenommene Erbfolge durchgeführt werden?
  • Wie kann möglichst viel Erbschaftsteuer gespart werden?
  • Steht die Versorgungssicherheit des Übergebers oder die Existenzgrundlage des Übernehmers im Vordergrund?
  • Wie kann Streit unter den Erben vermieden werden?

Die EU hat in einer Studie herausgefunden, dass 10 % aller Unternehmenskonkurse durch falsche Testamentsgestaltungen hervorgerufen werden. Dies verwundert nicht. Schon die Erbauseinandersetzung kann zur Aufdeckung stiller Reserven zwingen, die dann plötzlich zu versteuern sind eine Last, die viele Betriebe nicht verkraften.

Nicht zuletzt auf die planvolle Vermeidung von Erbschaftssteuer ist es zurückzuführen, dass statistisch das Immobilienvermögen bei Personen, die älter als 58 Jahre sind, immer kleiner wird.

Wir helfen Ihnen, Klarheit über Ihre Ziele zu gewinnen, Lösungsmöglichkeiten zu erkennen, Entscheidungen zu treffen und zu realisieren. Sprechen Sie uns an.
 

Schenkungen

Schenkungen werden nicht nur steuerlich der Erbschaft weitgehend gleichgestellt. Sie sind unter bestimmten Umständen auch bei der Verteilung des Nachlasses zu berücksichtigen.

Insbesondere durch eine langfristige Planung und Umsetzung kann durch Schenkungen die Erbschaftsteuerlast der künftigen Erben erheblich gesenkt werden. Es kann dadurch aber auch zukünftiger Streit unter Erben und Kindern vermieden werden und eine Erbauseinandersetzung erleichtert werden.

Hier wirken verschiedene komplizierte gesetzliche Regelungen zusammen, die selbst für Juristen, die sich darauf nicht spezialisiert haben, oft kaum zu verstehen sind.

Fachkundiger Rat ist unumgänglich, wenn Sie diese Möglichkeiten gezielt einsetzen und ausschöpfen wollen. Sprechen Sie uns an.

 

Die Familiengesellschaft

Ein nicht nur bei den Ratsuchenden weitestgehend unbekanntes Instrument der Nachfolgeplanung ist die sogenannte Familiengesellschaft. Auch in der Beratungspraxis führt die Familiengesellschaft ein Schattendasein. Dabei bietet diese integrative Form der Vermögensüberleitung viele Vorteile und zwar nicht nur für die sogenannten Superreichen sondern für all diejenigen, die ein Vermögen angespart haben, welches eine ansehnliche Rendite erwirtschaftet und dessen Substanz möglichst erhalten bleiben soll. Dies gilt insbesondere für Immobilienvermögen.

Die Gründe für die Errichtung einer Familiengesellschaft, in welche die nachfolgende Generation bereits zu Lebzeiten aufgenommen wird, können vielfältig sein:

  • Optimierung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer
  • Erhaltung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt des Schenkers trotz frühzeitiger Einbindung der Nachfolger in die Verwaltung
  • Erhalt und Mehrung des Vermögens auch mit Blick auf künftige Generationen
  • Ausschüttung der Erträge an die Erben
  • Dauerhafter Ausschluss familienfremder Personen von der Vermögenssubstanz

In der Regel wird man eine Familiengesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als Kommanditgesellschaft anlegen.

Wir stellen unseren Mandanten diese Möglichkeit der Nachfolgeplanung proaktiv vor, wenn die Zusammensetzung des Vermögens dies nahelegt und halten die richtigen Modelle zur Verfügung, welche wir auf die individuellen Wünsche anpassen.
 

Die Stiftung als Alternative

Eine besondere Form der Nachlassregelung ist die Errichtung einer Stiftung. Dabei muss es nicht unbedingt um große Vermögen gehen. Auch kleinere Stiftungen (ab ca. 100.000,- €) können ihren Zweck erfüllen. Die Stiftung ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Der Erhalt des Stiftungsvermögens und die Förderung des Zweckes aus den Früchten des Vermögens ist die Grundidee.

Das Vermögen des Stifters, d.h. die Substanz soll „auf ewig“ erhalten bleiben, etwa für die Familie (Familienstiftung) oder für gemeinnützige Zwecke. Damit einher geht aber auch der Umstand, dass die Substanz dem Begünstigten auf Dauer entzogen ist.
Eine Stiftung kann bereits zu Lebzeiten errichtet und noch vom Erblasser selbst „auf den Weg gebracht“ und in ihrem Wirken gefördert werden.

Eine Stiftung kann aber auch von Todes wegen errichtet werden. Für diesen Zweck kann ein von Ihnen bestellter Testamentsvollstrecker tätig werden.

Die Gestaltung einer Stiftung hängt in erster Linie von dem verfolgten Zweck ab. Wir beraten Sie gerne bei der Formulierung und Ausgestaltung des Stiftungszwecks, der Errichtung der Stiftung und ggf. der weiteren Verwaltung.
 

Landwirtschaftliches Erbrecht, HöfeOrdnung

Für landwirtschaftliche Güter gelten in den meisten Bundesländern Sonderregeln. Das sogenannte landwirtschaftliche Erbrecht ist nicht in allen Bundesländern gleich geregelt. Es beruht teilweile auf Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen (aber auch in Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein) gilt die HöfeOrdnung.

Ziel des Gesetzgebers ist die Erhaltung eines wirtschaftsfähigen Hofes. Dahinter stehen die Interessen der sogenannten weichenden gesetzlichen Erben zurück. Selbst für das Pflichtteilrecht trifft das landwirtschaftliche Erbrecht besondere Regelungen.

Streitig sind oftmals die sogenannten Nachabfindungsansprüche. Diese können dazu führen, dass noch nach vielen Jahren die sogenannten weichenden Erben Zahlungsansprüche gegen den Hoferben mit Erfolg geltend geltend machen können.

Wir vertreten Sie unter anderem bei der Geltendmachung und Abwehr von Nachabfindungsansprüchen.

Sprechen Sie uns an.

Gerade die Planung der Hofnachfolge erfordert rechtzeitiges Handeln und ausführliche Beratung, sodass die Möglichkeiten, die die HöfeOrdnung bietet, erfolgreich eingesetzt und die Hofnachfolge sinnvoll und nachhaltig geregelt werden kann.

Wir beraten und vertreten Sie in den rechtlichen Fragen der Wirtschafts- und Hoffähigkeit, der Nachabfindung, des Hoffolgezeugnisses, der Rechte der weichenden Erben und des Altenteils.

Sprechen Sie uns an.