Pflichteilberechtigte und Pflichtteilansprüche


Wenn ein Erblasser nichts anderes bestimmt, dann erben die gesetzlichen Erben. Das sind zunächst die Kinder und eventuell Kindeskinder, der Ehepartner, die Eltern und die Geschwister, notfalls die Großeltern und so fort.

Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder solche gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Dann sind diese Verwandten "enterbt".

Einigen wenigen besonders nahestehenden Verwandten (und keineswegs allen gesetzlichen Erben) steht allerdings dennoch eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Diese Mindestbeteiligung nennt man Pflichtteil. Die Pflichtteilquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Nur wer durch Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde oder wer unter bestimmten Umständen das Erbe ausgeschlagen hat kann einen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil haben.

Pflichtteilberechtigt sind die Kinder und, wenn ein Kind bereits verstorben ist, an dessen Stelle ersatzweise dessen Kinder. Pflichtteilberechtigt ist auch der Ehepartner. Nur wenn keine Kinder oder Kindeskinder vorhanden sind, sind auch die Eltern Pflichtteilberechtigt, wenn sie noch leben. Geschwister aber sind niemals Pflichtteilberechtigt.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilberechtigte hat kein Recht am Nachlass oder einzelnen Nachlassgegenständen. Es besteht also kein Anspruch, einen bestimmten Gegenstand zu fordern, auch nicht, wenn es sich um ein Erinnerungsstück handelt.

Das Pflichtteilrecht hat viele Klippen und Fallen. Nur wer sie alle kennt, kann seine Rechte wahren und durchsetzen. Dabei helfen wir Ihnen gerne. 

 

Der sogenannte ordentliche Pflichtteil

Grundsätzlich berechnet sich der Pflichtteil nach dem, was am Todestag des Erblassers tatsächlich vorhanden ist. Hier gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Das der Berechnung zugrunde zu legende Nachlassverzeichnis ist die Bilanz des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens.

Es werden alle Aktiva (z.B. Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Schmuck, Bilder und Hausrat, , Erstattungsansprüche) und alle Passiva (Schulden des Erblassers, Kosten der Beerdigung, Steuerschulden, eventuelle Kosten der Nachlassregelung usw.) ermittelt. Die Aktiva abzüglich der Passiva bilden den sogenannten Nettonachlass. Hiervon erhält der Pflichtteilberechtigte einen Anteil entsprechend seiner Pflichtteilquote.

Den aus dem am Todestag vorhandenen Vermögen berechnete Pflichtteil nennt man ordentlichen Pflichtteil.

Auf diesen ordentlichen Pflichtteil muss sich der Pflichtteilberechtigte unter Umständen Schenkungen anrechnen lassen, die er selber von dem Erblasser mit der Bestimmung erhalten hat, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Eine zeitliche Grenze für eine solche Anrechnung gibt es grundsätzlich nicht.

 

Die Pflichtteilergänzung

Der vorgenannte ordentliche Pflichtteilanspruch wird unter Umständen ergänzt um den Wert, um welchen der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten oder durch die Zuwendung von Lebensversicherungen an andere Begünstigte vermindert hat. Die sich so ergebenden Ansprüche nennt man Pflichtteilergänzungsansprüche.

Beispiel: Der Erblasser hat seiner neuen Ehefrau einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie geschenkt. Da die verschenkten Werte beim Tod nicht mehr zum Nachlass gehören, ergeben sich hieraus keine ordentlichen Pflichtteilansprüche für die enterbten erstehelichen Kinder. Das ist ungerecht. Deshalb wird der ordentliche Pflichtteil um den anteiligen Wert der Schenkung ergänzt.

Während Pflichtteilansprüche nur solchen Personen zustehen können, die nicht Erben sind, können Pflichtteilergänzungsansprüche im Einzelfall auch dem Erben zustehen. Auch wenn sie Erben geworden sind, vielleicht sogar Alleinerben, sollen sie wirtschaftlich so stehen, dass sie zumindest ihren Pflichtteil erhalten.

Zu Pflichtteilergänzungsansprüchen führen die Schenkungen, welche der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall vorgenommen hat. Bei Schenkungen an den Ehegatten gilt die 10-Jahresfrist nicht.

Aber auch diese Frist sollte Sie keinesfalls abhalten, sich anwaltlich beraten zu lassen: es gibt auch Schenkungen, die länger zurückliegen, also beispielsweise 25 oder 30 Jahre, und die dennoch zu Pflichtteilergänzungsansprüchen führen. Das gilt zum Beispiel bei Schenkungen an einen Ehepartner oder bei Schenkungen, bei denen sich der Schenker, also der spätere Erblasser, die fortdauernde Nutzung des Geschenkten vorbehalten hat (Nießbrauch).

Die Einzelheiten sind oft sehr streitanfällig. Sie sollten sich daher rechtzeitig und genau informieren.

 

Auskunftsansprüche im Pflichtteilrecht

Die enterbten Pflichtteilberechtigten wissen in der Regel nicht im Einzelnen, wie der Nachlass zusammengesetzt ist und können ihre Pflichtteilansprüche nicht berechnen.

Sie haben daher gegen den Erben einen umfassenden Auskunftsanspruch über Bestand und Wert des Nachlasses, Mitteilung von Schenkungen und aller Umstände, die zur genauen Berechnung des Pflichtteil notwendig sind.

Diese Auskunftsansprüche sind die wichtigste Waffe des Pflichtteilberechtigten, um seine Zahlungsansprüche durchzusetzen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese zu Ihrem Vorteil einsetzen können.

 

Auskunftsansprüche im Pflichtteilsrecht

Die enterbten Pflichtteilsberechtigten wissen oft nicht, wie der Nachlass zusammengesetzt ist und können ihre Pflichtteilsansprüche nicht berechnen.

Sie haben daher gegen den Erben einen umfassenden Auskunftsanspruch über Bestand und Wert des Nachlasses,  Mitteilung von Schenkungen und aller Umstände, die zur genauen Berechnung des Pflichtteils notwendig sind.

Diese Auskunftsansprüche sind die wichtigste Waffe des Pflichtteilsberechtigten, um seine Zahlungsansprüche durchzusetzen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sie zu Ihrem Vorteil einsetzen können.

Geltendmachung des Pflichtteils

Der schönste und größte Anspruch nutzt Ihnen wenig oder nichts, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig und richtig geltend machen. Damit Sie Ihre Rechtsposition umfassend und richtig ausschöpfen, stellen wir unsere langjährige Erfahrung in Ihren Dienst. Erfahren Sie in einem umfassenden ersten Beratungsgespräch, was Sie beachten sollten und welche Optionen Sie haben.

 

 

Aufgepasst! Verjährung!

Der Pflichtteilanspruch verjährt in 3 Jahren! Der Pflichtteilanspruch unterliegt der Regelverjährung und verjährt mithin am 31. Dezember des dritten Jahres, welches auf den Erbfall folgt. Bei Vorliegen besonderer Umstände können sich Abweichungen ergeben. Sie sollten also nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche warten.

Merken Sie sich genau, wann Sie von dem Erbfall und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben. Heben Sie Schreiben des Gerichts einschließlich Briefumschlag auf.

Einige Ansprüche verjähren sogar schon genau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers.
Holen Sie sich daher rechtzeitig anwaltlichen Rat ein. Schützen Sie sich vor Vermögensverlust.