Pflichtteilsansprüche und Pflichteilsberechtigte
Wenn ein Erblasser nichts anderes bestimmt, dann erben die gesetzlichen Erben. Das sind zunächst die Kinder und eventuell Kindeskinder, der Ehepartner, die Eltern und die Geschwister, notfalls die Großeltern und so fort.
Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder solche gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Dann sind diese Verwandten "enterbt".
Einigen wenigen besonders nahestehenden Verwandten allerdings steht dennoch eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Diese Mindestbeteiligung nennt man Pflichtteil. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und, wenn ein Kind bereits verstorben ist, an dessen Stelle ersatzweise dessen Kinder. Pflichtteilsberechtigt ist auch der Ehepartner. Nur wenn keine Kinder oder Kindeskinder vorhanden sind, sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt, wenn sie noch leben. Geschwister aber sind niemals pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Man hat kein Recht, einen bestimmten Gegenstand zu fordern, auch nicht, wenn es sich um ein Erinnerungsstück handelt.
Das Pflichtteilsrecht hat viele Klippen und Fallen. Nur wer sie alle kennt, kann seine Rechte wahren und durchsetzen. Wir helfen Ihnen dabei.
Aufgepasst! Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren!
Der Pflichtteilsanspruch verjährt bereits in drei Jahren! Sie können also nicht ewig mit der Geltendmachung warten.
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Merken Sie sich genau, wann Sie von dem Erbfall und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben. Heben Sie Schreiben des Gerichts einschließlich Briefumschlag auf.
Einige Ansprüche verjähren sogar schon genau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Holen Sie sich daher rechtzeitig anwaltlichen Rat ein. Das kann sich auszahlen.
Der sogenannte ordentliche Pflichtteil
Grundsätzlich berechnet sich der Pflichtteil nach dem, was am Todestag des Erblassers tatsächlich vorhanden ist. Hier gilt das sogenannte Stichtagsprinzip.
Es werden alle Aktiva (z.B. Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Schmuck, Bilder und Hausrat, , Erstattungsansprüche) und alle Passiva (Schulden des Erblassers, Kosten der Beerdigung, Steuerschulden, eventuelle Kosten der Nachlassregelung usw.) ermittelt. Die Aktiva abzüglich der Passiva bilden den sogenannten Nettonachlass. Hiervon erhält der Pflichtteilsberechtigte einen Anteil entsprechend seiner Pflichtteilsquote.
Den sich aus dem am Todestag vorhandenen Vermögen berechnenden Pflichtteil nennt man ordentlichen Pflichtteil.
Auf diesen ordentlichen Pflichtteil muss sich der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen Schenkungen anrechnen lassen, die er selber von dem Erblasser mit der Bestimmung erhalten hat, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Eine zeitliche Grenze für eine solche Anrechnung gibt es grundsätzlich nicht.
Die Pflichtteilsergänzung
Der vorgenannte ordentliche Pflichtteilsanspruch wird unter Umständen ergänzt um den Wert, um den der Nachlass wegen Schenkungen zu Lebzeiten oder wegen Lebensversicherungen verringert worden ist. Die sich so ergebenden Ansprüche nennt man Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Beispiel: Der Erblasser hat seiner neuen Ehefrau einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie geschenkt. Da die verschenkten Werte beim Tod nicht mehr zum Nachlass gehören, ergeben sich hieraus keine ordentlichen Pflichtteilsansprüche für die enterbten erstehelichen Kinder. Das ist ungerecht. Deshalb wird der ordentliche Pflichtteil um den anteiligen Wert der Schenkung ergänzt.
Aber auch pflichtteilsberechtigten Erben kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Auch wenn sie Erben geworden sind, vielleicht sogar Alleinerben, sollen sie wirtschaftlich so stehen, dass sie zumindest ihren Pflichtteil erhalten.
Zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen die Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall.
Aber auch diese Frist sollte Sie keinesfalls abhalten, sich anwaltlich beraten zu lassen: es gibt auch Schenkungen, die länger zurückliegen, also beispielsweise 25 oder 30 Jahre, und die dennoch zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Das gilt zum Beispiel bei Schenkungen an einen Ehepartner oder bei Schenkungen, bei denen sich der Schenker, also der spätere Erblasser, die Nutzung des Geschenkten vorbehalten hat (Nießbrauch).
Die Einzelheiten sind oft sehr streitanfällig. Sie sollten sich daher rechtzeitig und genau informieren.
Auskunftsansprüche im Pflichtteilsrecht
Die enterbten Pflichtteilsberechtigten wissen oft nicht, wie der Nachlass zusammengesetzt ist und können ihre Pflichtteilsansprüche nicht berechnen.
Sie haben daher gegen den Erben einen umfassenden Auskunftsanspruch über Bestand und Wert des Nachlasses, Mitteilung von Schenkungen und aller Umstände, die zur genauen Berechnung des Pflichtteils notwendig sind.
Diese Auskunftsansprüche sind die wichtigste Waffe des Pflichtteilsberechtigten, um seine Zahlungsansprüche durchzusetzen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sie zu Ihrem Vorteil einsetzen können.
Geltendmachung des Pflichtteils
Der schönste und größte Anspruch nutzt Ihnen wenig oder nichts, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig und richtig geltend machen.
Wir helfen Ihnen dabei mit viel Erfahrung und erfolgreich. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns, gerne auch für ein erstes umfassendes Beratungsgespräch. Das ist preiswerter als Sie denken.